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Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Rundholzvermessung anhand des Durchmessers an der Sortenmitte

Nach den nun bereits seit mehreren Jahren laufenden Streitigkeiten zwischen Forstwirtschaft und Sägeindustrie hinsichtlich der mess- und eichrechtlichen Zulässigkeit der Rundholzvermessung anhand des Durchmessers an der Sortenmitte mussten wir im Laufe des Jahres 2019 zur Kenntnis nehmen, dass nach wie vor völlig unterschiedliche Rechtsauffassungen zu diesem Thema bestehen – und die Diskussion darüber die sehr wichtigen Themen im Bereich der Weiterentwicklung der Rundholzvermessung überlagern.

In einer DeSH-Vorstandssitzung Ende des Jahres 2019 wurde beschlossen, dass der DeSH als verantwortlicher Vertragspartner der Rahmenvereinbarung Werksvermessung (AK RV-WV) weiterhin ausdrücklich zu dieser Richtlinie steht, allerdings unter der zwingenden Voraussetzung der zweifelsfreien Rechtskonformität der RV-WV. Weiter wurde beschlossen, die bis dato kursierenden Stellungnahmen nochmals ausführlich juristisch zu prüfen und im Rahmen einer Sondersitzung den Sachverhalt mit den werksvermessenden Unternehmen zu erörtern.

In dieser Sitzung, die im Januar 2020 stattfand, wurden dann die Fragestellungen für das Gutachten konkretisiert. Entsprechend haben wir nun das juristische Gutachten zum Thema „Mess- und eichrechtliche Zulässigkeit der Rundholzvermessung anhand des Durchmessers an der Sortenmitte“ fertiggestellt.

Das Gutachten umfasst gemäß Beschluss der o.g. Sitzung neben der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts auch die Frage der Rechtsfolgen (Haftung).

Herr Rechtsanwalt Dr. Burrer (Noerr LLP, München) kommt in dem Gutachten zu folgendem Schluss (Auszüge):

  • Auf der Grundlage dessen, wie die Werksvermessung durch die im Bestand verwendeten Rundholzmessanlagen und die anschließende Verwendung der Messwerte für die Abrechnung durchgeführt wird, ist die Zulässigkeit der Vermessung an der Sortenmitte zu verneinen.
  • Da die RVR und die RVWV selbst aber eine gesetzeskonforme Messung und Abrechnung verlangen, ist die Heranziehung der Sortenmitte als Vermessungs- und Abrechnungsgrundlage auch nach der RVR/RVWV nicht zulässig.
  • Es gelten aufgrund der dargelegten fehlenden Konformität mit dem Mess- und Eichrecht auch nicht mehr die Ausführungen von Prof. Reichold zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Regelungen der RVWV (Anmerkung LS: „Handelsusance“), da er hierfür die Gesetzesgemäßheit voraussetzte.
  • Es ist daher sowohl nach den gesetzlichen Vorgaben als auch nach den in der RVR und RVWV niedergelegten Grundsätzen zur Gesetzeskonformität, d. h. auch nach den vertraglichen Vereinbarungen, das Abrechnungsmaß über die mess- und eichrechtskonform ermittelten und gespeicherten Werte an der physikalischen Mitte zu errechnen. Dies stellt die einzig zulässige Mess- und Abrechnungsmethode im Rahmen der Werksvermessung mit Rundholzmessanlagen dar.
  • Adressat der Bußgeldandrohung für Verstöße gegen § 33 MessEG ist in erster Linie der Forstbesitzer/das Forstunternehmen (und dessen verantwortliche Angestellte sowie dessen Geschäftsführer/Leiter) als Verwender der Messwerte.
  • Dies kann auch vertragsrechtlich auf der Grundlage dessen, dass die RVR selbst die Gesetzeskonformität verlangt und dass die RVWV in ihrer salvatorischen Klausel für die unwirksamen Abrechnungsvorgaben die Anwendung der gesetzlichen Regelungen vorsieht bzw. eine einvernehmliche Neuregelung verlangt, eingefordert werden.

Mit dem Gutachten wollen wir nun zum einen zu einer Versachlichung der mittlerweile aufgeheizten Debatte um die „Sortenmitte“ beitragen und Klarheit schaffen. Zum anderen sehen wir uns gegenüber den werksvermessenden Unternehmen der Säge- und Holzindustrie – und ausdrücklich auch gegenüber deren Rundholzlieferanten – in der Verantwortung, mit Blick auf die möglichen Rechtsfolgen für die verantwortlichen Personen rechtssichere Rahmenbedingungen bei der Werksvermessung von Rundholz zu schaffen.

Mit Kenntnisnahme der unmissverständlichen Aussagen des Rechtsgutachtens sehen wir uns daher verpflichtet, den werksvermessenden Sägewerksunternehmen die unverzügliche Umstellung der Vermessung und Abrechnung auf die rechtskonforme Verwendung der physikalischen Mitte nahezulegen. 

In einem weiteren FAQ-Papier (Stand 23.06.2020) beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Thema.

Sie finden das Gutachten zu Ihrer Verwendung hier zum Download als PDF.